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Jeder der den Entschluss gefasst hat, eine Basisrente abzuschließen, der hat auch die Möglichkeit Zusatzversicherungen in den Basisrentenvertrag einzuschließen. Die Zusatzversicherungen sind im Zusammenhang mit der Basisrente ebenfalls steuerlich gefördert. Als Zusatzversicherung können Hinterbliebenenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung in den Vertrag mit eingeschlossen werden.


Hinterbliebenenabsicherung als Zusatzversicherung zur Basisrente

Die Basisrente kann vom Grundsatz her nicht vererbt oder verschenkt werden. Von daher zählt die Hinterbliebenenversorgung mit zu den wichtigsten Zusatzversicherungen im Bereich der Basisrente. Sollte der Versicherungsnehmer vor Renteneintritt versterben, so wären die eingezahlten Beiträge verloren.


Das andere Szenario ist das der Versicherungsnehmer, nach Rentenbeginn verstirbt auch hier erhalten die Hinterbliebenen keine Auszahlung. Eine Lösung für diese Nachteile, kann der Einschluss einer Hinterbliebenenabsicherung sein. So erhalten die Hinterbliebenen im Todesfall des Versicherungsnehmers eine so genannte Hinterbliebenenrente aus dem bis dahin vorhandenen Kapitalguthaben.


Trotzdem ist und bleib die Basisrente eingeschränkt vererbbar. Eine Hinterbliebenenrente aus der Hinterbliebenenversorgung können nur Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und kindergeldberechtigte Kinder erhalten. Geregelt wird dieses durch das Hinterbliebenengesetz.


© Franz Pfluegl / stock.adobe.com

Berufsunfähigkeitsversicherung als Zusatzversicherung zur Basisrente

Die Berufsunfähigkeitsversicherung zählt zu der wichtigsten Versicherung für Arbeitnehmer und Selbstständige. Laut Statistiken wird jeder vierte Erwerbstätige, durch einen Unfall oder durch eine Krankheit vor Ende des Erwerbslebens berufsunfähig. Sollte dies der Fall sein, so bekommt der Versicherungsnehmer eine Berufsunfähigkeitsrente aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Basisrente, in Höhe der vertraglich vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente, die in der Regel bis zum Ablauf der Versicherung geleistet wird.


Ist eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in der Basisrente vereinbart, so können auch die Beiträge zur Zusatzversicherung steuerlich geltend gemacht werden. Bei einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung dagegen, sind die Beiträge nur bis zu einem Höchstbetrag steuerlich geltend zu machen. Bei der Kombination aus Berufsunfähigkeitsversicherung und Basisrente ist zu beachten, dass die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung niedriger sein müssen als die Beiträge zur Basisrente.


Vor- und Nachteile der Berufsunfähigkeitsversicherung als Zusatzversicherung zur Basisrente

Der Vorteil der Berufsunfähigkeitsversicherung als Zusatzversicherung zur Basisrente liegt darin, dass die Beiträge in der gleichen Form wie die Beiträge zur Basisrente steuerlich geltend gemacht werden können. Der Beitragsanteil zur Berufsunfähigkeitsversicherung darf maximal bei 49 % liegen und der Beitraganteil zur Basisrente bei 51 %. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so werden aus steuerlicher Sicht die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung mit den Beiträgen zur Basisrente gleichgestellt und können steuerlich geltend gemacht werden.


Die Kombination aus Berufsunfähigkeitsversicherung und Basisrente hat aber auch Nachteile die man vor Abschluss berücksichtigen sollte. Nachteilig ist, dass im Falle einer Beitragsfreistellung der Basisrente, die Absicherung durch die Berufsunfähigkeitsversicherung ebenfalls automatisch verloren geht . Ein weiterer Nachteil tritt ein, wenn es zur Rentenzahlung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung kommt. Dann muss die Berufsunfähigkeitsrente zu 100 % versteuert werden, bei z.B. einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung dagegen wird im Leistungsfall die Berufsunfähigkeitsrente mit dem Ertragsanteil versteuert.


Des Weiteren hat das Versicherungsunternehmen oder Investmenthaus was die Basisrente anbietet, nicht unbedingt eine optimale Berufsunfähigkeitsversicherung, von daher raten viele zum Abschluss einer separaten Berufsunfähigkeitsversicherung.